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ALLGEMEINE Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für das vorliegende Geschäft und für alle künftigen Geschäfte gelten
neben den im Angebot und in der Auftragsbestätigung angeführten besonderen
Bedingungen die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers sind ungültig.
Bei Firmen, mit denen das Lieferwerk nicht in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht,
ist der Erhalt befriedigender Auskünfte Voraussetzung für die Ausführung des Abschlusses,
auch wenn der Abschluß vorbehaltlos bestätigt worden ist.
Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich ist der Auftrag für das Lieferwerk erst
nach schriftlicher Annahmebestätigung. Geschäftsvereinbarungen per Telefon, Telegramm
oder durch Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung.
Zwischenverkauf bei Lagerangeboten ist in allen Fällen vorbehalten.
Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Konditionen.
Die Mietsätze für Behälter und Collicos gehen bei Lieferung ab Werk zu Lasten des Empfängers.
Kisten und Verschläge werden gesondert in Rechnung gestellt. Gutschrift für Kisten und Verschläge erfolgt zu 2/3
des berechneten Wertes, wenn sie innnerhalb 4 Wochen nach Erhalt der Sendung in unversehrtem Zustand mit vollem
Packmaterial fracht- und rollgeldfrei an das Lieferwerk zurückgesandt werden.
Postkistchen und Kartons werden nicht zurückgenommen. Mangels besonderer Vereinbarungen erfolgt die Verpackung nach
Wahl des Lieferwerks.
Der Versand aller Waren erfolgt bei Lieferung ab Werk bei Internet- Erstbestellung mit Vorkasse, bei Folgebestellung
auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Bruch, Beschädigung oder Verlust auf dem Transport wird in keinem Fall Haftung übernommen.
Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten nicht als vertragliche Zusicherung.
Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Menge.
Sie soll vom Lieferwerk nach Möglichkeit eingehalten werden. Abweichungen nach oben und unten sind im Höchstfalle nur bis zu 20%,
soweit die Auftragsmenge 1000 oder weniger Stück der gleichen Sorte beträgt, und bis 10% bei größeren Mengen zulässig.
Falls eine engere Begrenzung oder ein Ausschluß der Über- oder Unterlieferung erfolgen soll, ist hierüber bereits bei
Vertragsabschluß eine besondere Vereinbarung zu treffen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten
und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Angaben über Maße und Gewichte von Kollis werden seitens des Lieferwerks
nach bestem Wissen gemacht.
Für übersandte Muster und Vorlagen leistet das Lieferwerk im Falle von Verlust, Beschädigung oder Bruch keinen Ersatz.
Werkzuge und Formen sind Eigentum des Lieferwerkes, auch wenn der Käufer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.
Der Käufer haftet dafür, dass die von Ihm auf Grund eigener Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilte
Bestellung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift, und alle Schäden, Kosten usw., die in diesem Fällen durch etwaige Verletzungen
der Rechte Dritter entstehen.
Im Falle etwaiger Lieferverzugs sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller kann nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Geschäft zurücktreten, soweit die Ware nicht bereits angefertigt worden ist.
Ereignisse höherer Gewalt oder technischen Ursprungs , welche die Produktion des Lieferwerks wesentlich einschränken, geben diesem das Recht,
vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer längeren Dauer derartiger Betriebsstörungen ist das Lieferwerk berechtigt, die für vorliegende
Aufträge etwa angefertigten Teilmengen sofort zur Ablieferung zu bringen. Eine Ersatzpflicht für Deckungskäufe kann nicht anerkannt werden.
In diesen Fällen sind Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges ausgeschlossen.
Als Ereignis solcher Art gelten auch wesentliche Veränderungen in den Währungsverhältnissen.
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware erfolgt sind.
Weitergabe der Ware an Dritte oder Versand in das Zollausland gelten als vorbehaltlose Annahme der Ware.
Das Lieferwerk bleibt Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der ihm aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen.
einschließlich Zinsen und Kosten bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel und Schecks. Bei Weiterveräußerung tritt der Käufer
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten entstehen Forderungen zur Sicherung der erwähnten Forderungen des Lieferwerk an dieses ab. Dem Käufer ist bis auf Widerruf die Befugnis zur Einziehung
der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilt. Das Lieferwerk verpflichtet sich , die abgetretenen Forderungen nach seiner Wahl freizugeben,
soweit sie seine zusichernde Forderung um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferwerk jederzeit Auskunft über die Schuldner und die Höhe der abgetretenen Forderungen zu geben
Das Lieferwerk kann die Abtretung dem Drittschuldner anzeigen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Ansprüche Dritter, die in die Rechte des
Lieferwerks eingreifen, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.
Die Ausfuhr unserer Gläser in Drittländer darf nur mit unserer vorherigen Zustimmung erfolgen.
Die Rechnungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware zahlbar in Euro
Versandkosten: Versandkostenpauschale pro versandtem Paket 5,90 €
Zahlungen:
Sofort rein netto
Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als besonders abzurechnendes Geschäft.
Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben dem Lieferwerk nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist
das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangn.
Das Lieferwerk ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, unter vorheriger Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für
sämtliche noch ausstehenden Lieferungen auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Als Erfüllungsort für Lieferungen gilt Arnbruck. Gerichtsstand ist Viechtach.
Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet
ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.
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